Artikel 20 Lehrer und Studenten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 werden Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer, der sich in dem anderen Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt aufhält, für diese Arbeit bezieht, in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
während der Dauer von höchstens drei Jahren, hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in amerikanischen Dollar je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programmes für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragsstaates beteiligt ist, vorübergehend auf, so ist sie während der Dauer von höchstens zwei Jahren vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und
aller Vergütungen für Arbeit, die sie in diesem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit zu ihrem Studium, ihrer Forschung oder ihrer Ausbildung gehört.
Fundstelle(n):
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SAAAA-87625