Artikel 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Erfordernissen der beiden Vertragsstaaten; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, die nach dem gezahlt werden;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume gezahlt werden, die am oder danach beginnen.
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YAAAA-87623