DBA Kenia Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kenia und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Steuer” je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die kenianische Steuer; er umfaßt aber nicht die Steuer, die auf Grund eines Verzugs oder einer Unterlassung im Zusammenhang mit den unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu zahlen ist oder die eine im Zusammenhang mit diesen Steuern auferlegte Strafe darstellt;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats” je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    i)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

    alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf Kenia

    alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit von Kenia besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kenia geltenden Recht errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    i)

    auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

    ii)

    auf seiten Kenias den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

  8. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Reise eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, daß die Reise lediglich auf Orte in dem anderen Vertragsstaat beschränkt ist; der Ausdruck umfaßt auch den Verkehr zwischen Orten in nur einem Land im Verlauf einer Reise, die sich über mehr als ein Land erstreckt.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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