DBA Kenia Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Kenia sowie die in Kenia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Kenia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Kenia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Kenia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kenianische Steuer angerechnet, die nach kenianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    i)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    ii)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    iii)

    Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    iv)

    Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die unter Artikel 13 Absatz 4 fallen;

    v)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

    vi)

    Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

    vii)

    Ruhegehälter und Renten, die unter Artikel 19 Absatz 2 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c)

Für die Zweck der Anrechnung nach Buchstabe b gilt folgendes:

i)

Wird die kenianische Steuer von Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach kenianischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Kenia getroffen werden, vollständig erlassen oder auf einen Satz ermäßigt, der unter den in den Artikeln 10, 11 oder 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen ein Betrag angerechnet, der dem in dem jeweiligen Artikel vorgesehenen Steuersatz entspricht;

ii)

die kenianische Steuer von Lizenzgebühren beträgt 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.

Der nach den vorhergehenden Bestimmungen anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der kenianischen Steuer nicht übersteigen, der nach kenianischem Recht ohne diese Sondermaßnahmen zu zahlen wäre.

(2) Bei einer in Kenia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von der kenianischen Steuer befreit sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann Kenia bei der Ermittlung der Steuer von den übrigen Einkünften dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte nicht von der kenianischen Steuer befreit wären;

  2. wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in beiden Vertragsstaaten besteuert werden können, rechnet Kenia auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten kenianischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-87619

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 6 des Protokolls.