Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, gleichgültig, ob es sich um unbewegliches oder anderes Vermögen handelt, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
in der Bundesrepublik Deutschland:
i)die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
ii)die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,
iii)die Vermögensteuer und
iv)die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);
in Kenia:
die Einkommensteuer (income tax)
(im folgenden als ”kenianische Steuer” bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Fundstelle(n):
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XAAAA-87619