Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Absatzes 3) und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ruhegehälter und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, können jedoch in dem anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen nicht übersteigen.
(3) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen einer natürlichen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Der Ausdruck ”Ruhegehalt” bedeutet eine regelmäßig wiederkehrende Vergütung, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener Nachteile entrichtet wird.
(5) Der Ausdruck ”Rente” bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.
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