Artikel 14 Selbständige Arbeit
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus selbständiger wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind;
oder
daß die Person sich in dem anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie der in dem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.
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XAAAA-87619