DBA Kenia Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen

(1) Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zahlungen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Geschäftsleitungsvergütungen” umfaßt Zahlungen jeglicher Art an Personen, die nicht Angestellte des Schuldners der Zahlung sind, für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung sowie Zahlungen für die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Anwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten und Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören oder die Geschäftsleitungsvergütungen dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet; in diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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