Artikel 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-87617