Artikel 31 Inkrafttreten [1], [2]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Akmola ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt werden;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
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DAAAA-87617