DBA Jugoslawien Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu den Artikeln 11 und 12

  1. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen, die eine in Jugoslawien ansässige Person bezieht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie

    i)

    auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

    ii)

    bei der Ermittlung der Gewinne des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

  2. Da zur Zeit der Unterzeichnung dieses Abkommens Zinsen, die nichtansässige Personen beziehen, in keinem der Vertragsstaaten der Quellensteuer unterliegen, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen über die Revision der Bestimmungen des Artikels 12 betreffend die Quellenbesteuerung von Zinsen aufnehmen, sobald eine Quellensteuer von Zinsen für nichtansässige Personen in einem der Vertragsstaaten eingeführt wird.

    Begrenzt die Bundesrepublik Deutschland künftig in einem Steuerabkommen mit einem anderen Staat ihre Quellensteuer von Dividenden auf einen niedrigeren Satz als 15 vom Hunderts des Bruttobetrags der Dividenden, so werden beide Vertragsstaaten die Artikel 8 und 11 im Hinblick auf eine Gleichbehandlung revidieren.

2. Zu Artikel 24

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Jugoslawiens zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

3. Zu Artikel 30

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels ist Artikel 16 Absatz 5 ab anzuwenden.

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FAAAA-87612