Artikel 31 Inkrafttreten [1]
(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Notifikation zur Bestätigung, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist anzuwenden
im Fall Japans
bei den auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und
bei den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, sowie
im Fall der Bundesrepublik Deutschland
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist Artikel 25 unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Steuern und vom Steuerjahr, auf das sich die Steuern beziehen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
(4) Das am in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern in der durch das am in Tokyo unterzeichnete Protokoll und das am in Bonn unterzeichnete Zweite Protokoll geänderten und ergänzten Fassung (im Folgenden als „Vorgängerabkommen” bezeichnet) ist auf die Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.
(5) Auf die Vermögensteuer, für die das Vorgängerabkommen gilt, ist das Vorgängerabkommen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.
(6) Das Vorgängerabkommen tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
(7) Ungeachtet des Absatzes 6 ist das Vorgängerabkommen weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem nach diesem Artikel dieses Abkommen anwendbar ist.
(8) Ungeachtet des Inkrafttretens dieses Abkommens hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten des Abkommens Vergünstigungen nach Artikel 20 des Vorgängerabkommens zustehen, bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, ab dem sie keinen Anspruch darauf mehr gehabt hätte, wenn das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-29890
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 1230) und anzuwenden ab .