DBA Japan Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat belegen ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Gesellschaften, Personengesellschaften oder Vermögensmassen bezieht, bei denen der Wert ihres Vermögens zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruht, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von anderem als unbeweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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BAAAH-29890