Artikel 7 Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen in dieser Weise gewerblich tätig, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte werden alle Aufwendungen, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, zum Abzug zugelassen, soweit die Aufwendungen bei vernünftiger Betrachtungsweise der Betriebsstätte zugerechnet werden können, einschließlich der so abzugsfähigen und zurechenbaren Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Reichen die Informationen, die der betreffenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, für die Ermittlung der der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aus, so kann die zuständige Behörde die Gewinne nach pflichtmäßigem Ermessen oder durch Schätzung ermitteln, vorausgesetzt, daß dabei die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze beachtet werden.
(7) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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