Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören;
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in Jamaika ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören, die jamaikanische Steuer 22,5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende nicht übersteigen, solange der Satz der jamaikanischen Steuer auf Gesellschaftsgewinne und der Zusatzsteuer auf Gesellschaftsgewinne zusammen 45 vom Hundert nicht übersteigt.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jamaika ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 27 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87610