DBA Island Protokoll
Protokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des heute geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Island und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das nachstehende Protokoll unterschrieben, das Bestandteil des Abkommens ist:

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

  1. aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Island ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Islands ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b.

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UAAAA-87607