DBA Island Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rykjavik ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    auf die Steuern, die für das Kalenderjahr 1968 und für die darauffolgenden Kalenderjahre erhoben werden;

  2. in Island:

    auf die Steuern, die für das Steuerjahr 1968 und für die darauffolgenden Steuerjahre erhoben werden.

(3) Die von den beiden Regierungen in den Noten vom 8. Oktober 1962 und getroffene Vereinbarung über die Doppelbesteuerung bei Schiff- und Luftfahrtunternehmen findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Anwendung mehr mit Wirkung von dem Tage, von dem an dieses Abkommen angewendet wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87607