Artikel 19 Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.
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