Artikel 33 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
in Irland
bei der Einkommensteuer, der allgemeinen Sozialabgabe („universal social charge“) und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;
bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;
in Deutschland
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.
Fundstelle(n):
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DAAAI-01735