DBA Irland Artikel 29

Artikel 29 Einschränkung der Abkommensvergünstigung

Sind nach diesem Abkommen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne in einem Vertragsstaat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der Einkünfte oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

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DAAAI-01735