Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen (außer börsengehandelten Anteilen) oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte (ausgenommen unbewegliches Vermögen oder Teile davon, die zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile oder vergleichbaren Rechte veräußert wurden, solange kein Teil des Wertes dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zum Zeitpunkt dieser anschließenden Veräußerung unmittelbar oder mittelbar auf diesem unbeweglichem Vermögen oder dem Teil dieses unbeweglichen Vermögens, der veräußert wurde, beruht).
(5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens drei Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Betrag zu besteuern, der tatsächlich anhand des Vermögenszuwachses bei den Anteilen an einer Gesellschaft im Zeitraum der Ansässigkeit dieser natürlichen Person im erstgenannten Vertragsstaat ermittelt wird. In diesem Fall wird der Vermögenszuwachs, der der Besteuerung des Betrags im erstgenannten Staat zugrunde lag, bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.
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DAAAI-01735