DBA Frankreich Artikel 17
Artikel 17 Studenten
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten, die sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der Bezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland empfangen.
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PAAAA-87597