Suchen
DBA Elfenbeinküste Artikel 21

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sie zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden