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DBA Dänemark Artikel 45 i.d.F. für 1995

Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen

Artikel 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Dänemark –

von dem Wunsch geleitet, durch ein neues Abkommen, das den heutigen Beziehungen zwischen beiden Staaten und den Entwicklungen im Steuerrecht Rechnung trägt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sich gegenseitig Beistand in Steuersachen zu leisten –

sind wie folgt übereingekommen:

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