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DBA Dänemark Artikel 27 i.d.F. für 1995

Abschnitt III: Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen

Artikel 27 Fünf-Jahres-Regel

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Dänemark –

von dem Wunsch geleitet, durch ein neues Abkommen, das den heutigen Beziehungen zwischen beiden Staaten und den Entwicklungen im Steuerrecht Rechnung trägt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sich gegenseitig Beistand in Steuersachen zu leisten –

sind wie folgt übereingekommen:

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