DBA China Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, mit Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

  1. Steht der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung, können die Einkünfte insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

  2. Hält sich die Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, insgesamt mindestens 183 Tage im anderen Staat auf, können die Einkünfte insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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AAAAH-29886