Kapitel III: Besteuerung des Einkommens
Artikel 8 Internationaler Verkehr
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels beinhalten die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen auch die Gewinne aus der
gelegentlichen Vermietung von leeren See-, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen und
Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen gehören.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-45567