DBA Bulgarien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA Bulgarien)

v. 25. 01. 2010 (BGBl 2010 II S. 1287)

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2011 II S. 584) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2023 II Nr. 213 S. 3) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 139) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Bulgarien –

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
MAAAJ-45567