DBA Bolivien Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in La Paz ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  2. in der Republik Bolivien auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

  3. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem gezahlt werden.

Fundstelle(n):
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GAAAA-87587

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 907).