Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich oder im Rahmen einer Gruppe ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte auf Grund der Ausübung dieser Tätigkeit als berufsmäßige Künstler in einem Unternehmen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Besuch der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Einrichtungen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird.
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GAAAA-87587