DBA Australien Artikel 6

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall

  1. eine Grundstückspacht oder sonstige Rechte an Grund und Boden,

  2. Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,

  3. lebendes und totes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

  4. die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,

  5. Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen,

  6. ein Recht auf die Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen oder sonstigen natürlichen Ressourcen und das Recht auf Ausbeutung dieser Vorkommen oder Ressourcen sowie

  7. ein Recht auf veränderliche oder feste Vergütungen für oder in Bezug auf die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Sämtliche in Absatz 2 genannten Rechte gelten als dort befindlich, wo sich das unbewegliche Vermögen, die Grundstücke, der Grund und Boden, das Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, die Steinbrüche, die mineralischen oder natürlichen Ressourcen befinden oder dort, wo gegebenenfalls die Ausbeutung stattfindet.

(4) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

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GAAAH-29884