DBA Australien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern (DBA Australien)

v. 12. 11. 2015 (BGBl 2016 II S. 1116) [1] [2]

Die Bundesrepublik Deutschland und Australien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschließlich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Vergünstigungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind) –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
GAAAH-29884

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den Artikeln des DBA sind nicht amtlich.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist mit Ablauf des 17. Oktober 2016 außer Kraft getreten ( BGBl 2016 II S. 1114 ). Es ist nicht mehr anzuwenden nach dem 31. Dezember 2016.

3Dieses Abkommen ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten (BGBl 2017 II S. 48). Das Abkommen ist anzuwenden ab 1. Januar 2017.