Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erlischt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen; es ist von den Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden, von denen an dieses Abkommen anzuwenden ist.
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IAAAA-87582