BAG Urteil v. - 6 AZR 255/21

Deutsche Post AG - Stufenzuordnung

Gesetze: § 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: ArbG Rostock Az: 3 Ca 463/20 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: 2 Sa 219/20 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.

2Die Beklagte bietet bundesweit logistische Dienstleistungen an. Der Kläger war bei ihr im Zeitraum vom bis zum im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Unterbrechungen insgesamt vier Jahre und 145 Tage als Paketzusteller tätig.

3Ab dem war er als Paketzusteller bei der DHL Delivery N GmbH beschäftigt. Bei dieser handelte es sich um eine Tochtergesellschaft einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten. Sie war neben bundesweit weiteren 48 DHL Delivery Regionalgesellschaften im Januar 2015 gegründet worden. Alle DHL Delivery Regionalgesellschaften stellten sowohl Arbeitnehmer ohne als auch mit Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten ein. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der DHL Delivery N GmbH sah zuletzt die Geltung der Tarifverträge für das private Verkehrsgewerbe Thüringens vor.

4Unter dem schlossen die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di anlässlich einer ab Juli 2019 beabsichtigten Integration der DHL Delivery Regionalgesellschaften mehrere Tarifverträge. Dies betrifft ua. den Tarifvertrag Nr. 200 bezüglich der Änderung des Entgelttarifvertrags (ETV-DP AG) für bei der Deutschen Post AG ab dem neu begründete Arbeitsverhältnisse (im Folgenden TV Änderung ETV) sowie den Tarifvertrag Nr. 202 zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHL DLY - im Folgenden TV Wechsler).

5Der TV Änderung ETV lautet auszugsweise wie folgt:

6Der TV Wechsler sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

7Zum wurde die DHL Delivery N GmbH mit der Beklagten verschmolzen. Seitdem ist der Kläger (wieder) bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG, dh. nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger - gemäß § 13 Satz 1 TV Wechsler - seit dem nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 ETV-DP AG. Die Stufenzuordnung folge aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV Wechsler. Der Kläger verlangte zunächst außergerichtlich erfolglos eine Vergütung nach Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG ab dem .

8Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei seit dem der Gruppenstufe 1 zugeordnet, weil die im Zeitraum vom bis zum bei der Beklagten bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV zählten alle Tätigkeitsjahre bei der Beklagten, Unterbrechungen seien unschädlich. § 9 Abs. 1 TV Wechsler lasse diesen Grundsatz unberührt und regle bezogen auf drei unterschiedliche Fallgruppen nur die „erstmalige“ Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach dem Wechsel anhand des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts. Dies sichere den bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erworbenen Besitzstand und umfasse ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler eine Fiktion der Tätigkeitsjahre in der sich ergebenden Entgeltgruppe. Zudem sollten bei der Beklagten im Rahmen einer Vorbeschäftigung tatsächlich geleistete Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung nach der Rückkehr entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG Berücksichtigung finden. Solche Tätigkeitsjahre könnten - gleichsam nach der „erstmaligen“ Zuordnung - eine höhere Stufenzuordnung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler begründen. Der TV Wechsler schließe die Regelungen des ETV-DP AG nicht aus, sondern ergänze diese. Eine Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten sehe der TV Wechsler nicht vor. Anderenfalls würden die vom Geltungsbereich des TV Wechsler erfassten Arbeitnehmer unzulässigerweise schlechtergestellt als ab dem neu eingestellte Arbeitnehmer, deren etwaige Vorbeschäftigungszeiten bei einer Wiedereinstellung innerhalb von 24 Monaten nach § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 ETV-DP AG Anrechnung finden können.

9Der Kläger hat zuletzt beantragt,

10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger werde tarifkonform vergütet. Für seine erstmalige Stufenzuordnung nach der Überleitung sei allein die Spezialregelung des § 9 Abs. 1 TV Wechsler und damit der Entgeltvergleich maßgeblich. Vormalig geleistete Tätigkeitsjahre seien unbeachtlich.

11Das Arbeitsgericht hat die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers abgeändert und den im Berufungsverfahren erweiterten Klageanträgen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Gründe

12Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

13A. Die im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Hauptanträge sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

14I. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Dem zu Ziffer 3 gestellten Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die Zeit vom bis zum mit der zu Ziffer 1 und 2 erhobenen Leistungsklage überschneidet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl.  - Rn. 17).

15II. Im Übrigen sind die Hauptanträge unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG seit dem und Anrechnung von 145 Tätigkeitstagen aus seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten im Rahmen der Stufenlaufzeit. Die bei der Beklagten vor dem verbrachte Tätigkeitsdauer bleibt nach dem allein maßgeblichen § 9 Abs. 1 TV Wechsler bei der Stufenzuordnung ab dem unberücksichtigt. Das verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

161. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich seit dem unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Der Kläger unterfällt als Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft gemäß § 324 UmwG iVm. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, nach § 1 TV Wechsler dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. § 2 Abs. 1 TV Wechsler stellt die Anwendbarkeit der Haustarifverträge klar.

172. Bezogen auf die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach der Überleitung zum sind allein und abschließend die Vorgaben des § 9 TV Wechsler maßgeblich. Dies ergibt sich aus dessen Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Überleitungsrechts und den allgemeinen Stufenzuordnungsregeln des § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV (vgl. zur Tarifauslegung  - Rn. 27 mwN).

18a) Hinsichtlich der Überleitung und Entgeltsicherung der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer enthält der Zweite Teil des TV Wechsler Spezialregelungen, welche in inhaltlichem Bezug zum Vergütungssystem des ETV-DP AG stehen und dieses zwar nicht vollständig ersetzen, aber punktuell ergänzen. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler regelt „die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-DP AG“. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG wird klargestellt, dass die übergeleiteten Arbeitnehmer hinsichtlich der Stufenlaufzeiten wie nach dem neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt werden, obwohl ihre Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf die Beklagte übergegangen sind (§ 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB). Dementsprechend gibt § 9 Abs. 1 TV Wechsler selbst keine Stufenlaufzeiten vor, sondern bestimmt - wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler ergibt - nur die „erstmalige“ Zuordnung zur Gruppenstufe nach der Überleitung. Bereits diese Regelungssystematik bedingt, dass anschließend die Stufenlaufzeit nach § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG bei Null beginnt.

19b) Zudem kommt es nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler für die erstmalige Stufenzuordnung nicht auf die bei der Beklagten ggf. im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre an, sondern allein auf den Vergleich des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts mit dem neuen Bruttojahresbezugsentgelt. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler nimmt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG Bezug, sondern begründet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit der Maßgeblichkeit des Entgeltvergleichs ein eigenständiges, abgeschlossenes Zuordnungssystem. Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler, welcher nicht auf tatsächlich bei der Beklagten erbrachte Tätigkeitsjahre abstellt, sondern für den Fall einer aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfolgenden erstmaligen Zuordnung in die Gruppenstufe 1 oder höher die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG eigentlich erforderlichen Tätigkeitsjahre fingiert. Damit wird einerseits klargestellt, dass eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 oder höher sogar ohne jedwede Vorbeschäftigung bei der Beklagten erfolgen kann. Andererseits folgt daraus, dass im Rahmen von Vorbeschäftigungen bei der Beklagten bereits erbrachte Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung nicht zu berücksichtigen sind, weil sie für den bloßen Entgeltvergleich ohne Bedeutung sind. § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler bringt zum Ausdruck, dass für die Stufenzuordnung nach der Überleitung weder ein „Nachholen“ nicht erbrachter Tätigkeitszeiten noch eine Übernahme von Restlaufzeiten aus früheren Tätigkeiten vorgesehen ist. Letztlich etabliert § 9 Abs. 1 TV Wechsler für die von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer eine ausschließlich anhand des Entgeltvergleichs determinierte Besitzstandssicherung. Da es hierfür auch nicht auf die bei der jeweiligen DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre ankommen kann, haben die Tarifvertragsparteien mit § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler eine diesbezügliche weitere Klarstellung vorgenommen.

20c) Bestätigt wird dieses Tarifverständnis durch die mit §§ 10 bis 12 TV Wechsler vorgenommene weitere Entgeltsicherung. Auch der damit ermöglichte Erhalt persönlicher Ausgleichszulagen gründet sich auf einen Entgeltvergleich. Dieser bezieht sich hinsichtlich des Monatsentgelts auf das neue Monatsgrundentgelt „gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages“ (vgl. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 TV Wechsler). Die Aufzehrung einer persönlichen Zulage stellt auf dieses Monatsgrundentgelt und den „Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG“ ab (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 TV Wechsler). Auch dies belegt, dass sich die erstmalige Stufenzuordnung zum nur nach § 9 Abs. 1 TV Wechsler richtet und daran anknüpfend für den weiteren Stufenaufstieg die in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG festgelegte Stufenlaufzeit durchmessen werden muss. Die vom Kläger angenommene, sich gleichsam unmittelbar nach der erstmaligen Stufenzuordnung vollziehende Anrechnung früher erbrachter Tätigkeitsjahre auf die Stufenlaufzeit würde hingegen zu einer mit dieser Systematik nicht in Einklang zu bringenden Verkürzung der ab dem beginnenden Stufenlaufzeit führen.

21d) Dem TV Wechsler ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung vormals erbrachter Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung zum nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG iVm. der hierzu verfassten Protokollnotiz erfolgen soll. Angesichts des unmissverständlichen Willens der Tarifvertragsparteien, mit dem TV Wechsler eine umfassende Überleitungsregelung mit eigenständiger Besitzstandssicherung für die Gruppenstufenzuordnung zu schaffen, wäre für die vom Kläger begehrte Anrechnung seiner früheren Tätigkeitszeiten vielmehr erforderlich gewesen, dass die Tarifvertragsparteien eine Durchbrechung dieses Regelsystems ausdrücklich vereinbaren.

223. Die tariflich bestimmte Nichtberücksichtigung von bei der Beklagten vor einer Beschäftigung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft verbrachten Tätigkeitszeiten verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu  - Rn. 38 mwN; - 6 AZR 563/18 - Rn. 19 ff., BAGE 169, 163) bezüglich der ab dem geltenden Stufenzuordnungsregelungen nicht überschritten. Sie haben mit § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV iVm. § 9 TV Wechsler ein abschließendes Stufenzuordnungssystem für verschiedene Beschäftigtengruppen geschaffen und damit deren spezifischer Situation sowie den gruppenbezogenen Arbeitgeberinteressen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

23a) § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG sichert den Besitzstand der zum Stichtag bereits Beschäftigen, während § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 ETV-DP AG für ab dem neu eingestellte Arbeitnehmer Verlängerungen der Stufenlaufzeiten vorsieht und damit dem Interesse der Arbeitgeberseite an einer Kostenreduzierung Rechnung trägt. Eine Sonderregelung wurde mit § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG für die Arbeitnehmer vereinbart, welche innerhalb von 24 Monaten nach Ende eines am bestehenden Arbeitsverhältnisses erneut eingestellt wurden. Damit sollte offensichtlich durch eine erweiterte Besitzstandssicherung eine zeitnahe Rückkehr für ehemalige Arbeitnehmer attraktiver gemacht werden.

24b) Die von § 9 TV Wechsler erfassten Beschäftigten der ehemaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften unterfallen bezüglich der erstmaligen Stufenzuordnung demgegenüber - wie dargelegt - einer entgeltbezogenen Besitzstandssicherung und werden ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler hinsichtlich der Stufenlaufzeit wie nach dem neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt. Dieser Gleichlauf ist nachvollziehbar, weil beide Gruppen bis dahin in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber standen. Gemeinsam ist beiden Gruppen auch, dass sie Arbeitnehmer beinhalten können, die vor dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bereits bei der Beklagten beschäftigt waren und deshalb dort Tätigkeitsjahre erbracht haben. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Kläger in unzulässiger Weise gegenüber den von § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG erfassten, dh. innerhalb von 24 Monaten erneut eingestellten Arbeitnehmern benachteiligt. Hierbei lässt er jedoch außer Betracht, dass diese Wiedereinstellungen auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG haben die Tarifvertragsparteien es der Beklagten ermöglicht, gezielt bewährte frühere Mitarbeiter zurückzugewinnen. Anders verhält es sich mit den durch die Verschmelzung von Gesetzes wegen (§ 324 UmwG iVm. § 613a BGB) übergegangenen Arbeitnehmern der vormaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften. Bezüglich deren Übernahme hatte die Beklagte keine Wahl, es bestand kein Anlass für die Schaffung eines Anreizes zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Dies durften die Tarifvertragsparteien bei ihrer Gruppenbildung berücksichtigen.

254. Die Hauptanträge sind folglich allesamt unbegründet.

26a) Der Kläger kann die begehrte Berücksichtigung der vom bis zum bei der Beklagten verbrachten Tätigkeitszeit wie dargelegt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG stützen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr führt der Entgeltvergleich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV Wechsler unstreitig zu einer Zuordnung in die Gruppenstufe 0 zum .

27b) Aus § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB kann der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche nicht ableiten. Er begründet die geforderte Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten nicht mit einer Rechtsgrundlage, welche bereits bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft bestanden hat und deshalb von § 613a BGB geschützt wäre (vgl.  - Rn. 42). Der Kläger geht vielmehr selbst davon aus, dass allein die seit dem geltenden Haustarifverträge der Beklagten für die Stufenzuordnung maßgeblich sind.

28B. Der zu Ziffer 5 gestellte Hilfsantrag fiel dem Senat wegen des Unterliegens des Klägers mit dem zu Ziffer 4 gestellten Hauptantrag zur Entscheidung an. Er ist aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.

29C. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR255.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1523 Nr. 26
CAAAI-63188