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NWB Nr. 24 vom Seite 1671

Die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1707Seit dem Frühjahr 2020 hat der Bund Unternehmen und Selbständige zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit staatlichen Finanzierungshilfen unterstützt, zunächst mit Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen (Soforthilfe), später bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen mit einer anteiligen Kompensation der Fixkosten. Die Förderzeiträume der meisten Programme sind abgeschlossen, jetzt folgt bis die Schlussabrechnung. Diese soll im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung von prognostizierten Einbußen mit tatsächlichen Umsätzen und Fixkosten sicherstellen, dass keine Überzahlung von staatlichen Subventionsmitteln erfolgt. Hierbei sind folgende Eckpunkte wichtig:

Eckpunkte der Schlussabrechnung

[i]Paket I kann seit dem 5.5.2022 schlussabgerechnet werdenDie Überbrückungshilfeprogramme I–III sowie die November- und Dezemberhilfsprogramme (sog. Paket I) sind abgeschlossen. Anträge können nicht mehr gestellt werden. Seit dem kann für die Programme des Pakets I die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte eingereicht werden. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV ...