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Stromsteuer | Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten (BFH)
Die Steuerentlastungen nach
§
9b und
§ 10
StromStG sind Beihilfen i. S. des
Art. 107 Abs. 1
AEUV. Der Anwendung von
§
9b,
§ 10
StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in
Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des
Art. 108
Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 9b Abs. 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist.
Nach § 10 Abs. 1 StromStG wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 StromStG, entnommen hat, auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2...