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OLG Hamm 13.04.2022 8 U 112/21, NWB 23/2022 S. 1610

gGmbH | Abfindung für ausscheidenden Gesellschafter

Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nichtig (vgl. § 138 BGB), selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke (§§ 55 ff. AO) verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten.

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Gerichts nur durch die in der Satzung enthaltene Beschränkung des Abfindungsanspruchs [i]Bisle, NWB 40/2020 S. 2983sichergestellt werden, dass die Gesellschafter keine (steuerschädlichen) Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. An den so beschränkten Abfindungsanspruch mü...