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Steuern mobil Nr. 6 vom 01.06.2022

Ertragsteuerliche Vergünstigungen gelten nicht auch bei der Umsatzsteuer

Die ertragsteuerlichen Sonderregelungen bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen finden aus EU-rechtlichen Gründen für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch nach einem aktuellen Schreiben des BMF auch bei der Umsatzsteuer die 1 %-Regelung zugrundegelegt werden. Allerdings ohne die ertragsteuerlichen Kürzungen für E-Fahrzeuge auf 0,5 % bzw. 0,25 %.

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Zu den steuerlichen Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge hat es ja schon eine ganze Reihe von Verwaltungsanweisungen gegeben. So hatte das Bundesfinanzministerium Ende 2021 die einkommensteuerlichen Vorteile bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen übersichtlich zusammengestellt . In 2022 hat das BMF dann nachgelegt und bekräftigt: Die ertragsteuerlichen Sonderregelungen finden für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung.

Steuer-Laien ist das nur schwer zu vermitteln. Als Steuerfachfrau oder Steuerfachmann kennen Sie aber die B...