in „verkaufsfertige” Behältnisse abgefüllte Getränke
Erweiterung des Sachverhalts durch Hilfsbegründung im Einspruchsverfahren
Leitsatz
1. Vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlkopopStG nicht erfasst sind Getränke, die nicht in verkaufsfertige, sondern in andere
Behältnisse abgefüllt sind. Allgemein werden solche Konstellationen ausgeschieden, in denen noch weitere Abfüllvorgänge erforderlich
sind, beispielsweise das Zapfen vom Fass oder das Zubereiten von Cocktails durch den Gastwirt.
2. Im Einspruchsverfahren darf die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, nicht aber einen neuen Verwaltungsakt
erlassen. Die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von
dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren. Jedoch ist die Behörde befugt, den maßgeblichen und zur Überprüfung
im Einspruchsverfahren stehenden Sachverhalt durch eine Hilfsbegründung zu erweitern.
Fundstelle(n): XAAAI-62786
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