Maßgeblicher Zeitpunkt
für das Vorliegen einer verdeckten Einlage
Leitsatz
1. Eine verdeckte
Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft
übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende
Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine
nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung
erfolgt. Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile
an eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende
Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich
aus der Gesellschaft ausscheidet.
2. a) Maßgebender Zeitpunkt
für den Ansatz einer verdeckten Einlage und den Fremdvergleich ist
grundsätzlich der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des
Vermögensvorteils zugrunde liegt, also das Verpflichtungsgeschäft
und nicht der Erfüllungszeitpunkt
b) Auch im Fall eines bindenden Verkaufsangebots entsteht
das Verpflichtungsgeschäft erst mit der Angebotsannahme.
c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Option, da das Optionsrecht lediglich eine Vorstufe zum Vertrag
darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAI-62776
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