Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
Leitsatz
1. Preisgelder, die Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen, wenn die
Zuwendung – unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (vgl. § 657 BGB) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen
Entgelts hat und nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen der Steuerpflichtigen verliehen wird.
2. Zwischen einer Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und der Tätigkeit als Hochschulprofessor besteht
aufgrund der Dienstverpflichtung eines Hochschulprofessors, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren,
ein hinreichender Zusammenhang dergestalt, dass sich ein Forschungspreis für die Habilitation im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft eines Professors darstellt.
3. Die Erlangung des Preises muss nicht zu den Dienstaufgaben zählen. Es genügt vielmehr, dass die wissenschaftliche Tätigkeit
zu den Dienstaufgaben zählt und das Preisgeld anlässlich einer solchen wissenschaftlichen Tätigkeit erworben wurde. Der Veranlassungszusammenhang
besteht auch, wenn die Berufung als Professor zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation liegt und die Habilitation keine
Voraussatzung für diese Berufung war, jedoch die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit
als Professor förderte.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 586 Nr. 10 DStR 2023 S. 8 Nr. 12 AAAAI-62772
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