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EÜR | Unveränderbarkeit von Rechnungen bei der EÜR nicht erforderlich
Bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist es nicht erforderlich, dass die Ausgangsrechnungen unveränderbar sind. Verwendet der Unternehmer eine Software, die eine Löschung oder Änderung der erstellten Rechnungen ohne entsprechende Dokumentation ermöglicht, rechtfertigt dies also keine Hinzuschätzung nach § 162 AO.
Der Kläger war Servicetechniker für Kran- und Tonanlagen und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR. Für die Erstellung seiner Ausgangsrechnungen verwendete er die Software „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“. Das Finanzamt nahm eine Hinzuschätzung vor, nachdem es festgestellt hatte, dass zwei Rechnungen unter einer anderen Rechnungsnummer verbucht worden waren. S. 590
Das [i]Unveränderbarkeit ist im Rahmen einer EÜR nicht erforderlich FG widersprach der Hinzuschätzung mit sehr deutlichen Worten: Allein der Umstand, dass zwei von 363 Rechnung...