Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 10.11.2021 I R 27/19, StuB 11/2022 S. 436

Einkommensteuer | Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

§ 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und – wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt – sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind (Bezug: § 50d Abs. 3, § 52 Abs. 47b EStG i. d. F. des AbzStEntModG; § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007).

Praxishinweise

Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl 2021 I S. 1259) auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG, soweit Personen an ihr betei...