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Umsatzsteuer | Konkludent erteilte Gestattung nach § 20 UStG für nachfolgende Besteuerungszeiträume als Dauerverwaltungsakt
(1) Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das FA konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur für das jeweiS. 439lige Jahr auszugehen ist. (2) Will das FA von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Stpfl. vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeit-raums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu er...