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BFH 21.04.2022 V R 48/20 (V R 20/17), StuB 11/2022 S. 438

Umsatzsteuer | Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum „Golfclub Schloss Igling“, NWB GAAAH-67322; Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL).

Praxishinweise

(1) Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sind andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchst. a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Unionsrechtliche Grundlage für dies...