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Umsatzsteuer | Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum „Golfclub Schloss Igling“, NWB GAAAH-67322; Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL).
(1) Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sind andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchst. a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Unionsrechtliche Grundlage für dies...