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Der digitale Bewirtungskostenabzug
Der Betriebsausgabenabzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, ist gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG auf 70 % beschränkt. Das BMF hat nunmehr am ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Voraussetzungen hierfür an die heutigen technischen Gegebenheiten angepasst wurden. Wichtig ist hierbei, ob die Bewirtung 250 € oder mehr kostet. Der folgende Beitrag soll die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten aufzeigen und die wichtigsten Inhalte des BMF-Schreibens zusammenfassen.
Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs
Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob ein Abzug in voller Höhe oder nur zu 70 % möglich ist.
Darüber hinaus müssen die Kosten angemessen sein. Ob Bewirtungskosten angemessen sind oder nicht, entscheidet der Einzelfall, eine verbindliche Obergrenze gibt es nicht. Hierbei können die Größe des Unternehmens, die Intensität der Geschäftsbeziehung mit der bewirteten Person oder die Bedeutung des Bewirtungsanlasses hinzugezogen werden.
Nicht dem Abzugsverbot unterliegen Aufmerksamkeiten, die ein Unt...