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Darlehensgewähr durch den Treuhänder an den Treugeber bei einer CTA-Gestaltung
I. Sachverhalt
Der bilanzierende Arbeitgeber U hat seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (Direktzusage). Um diese zu sichern, um die zu deren Erfüllung erforderlichen Mittel anzusparen und um die mit der Qualifikation als Deckungsvermögen verbundenen Folgen (Zeitwertbewertung des Vermögens, Saldierung mit der Pensionsrückstellung) zu erreichen, überträgt U im Rahmen einer sog. doppelseitigen Treuhand liquide Mittel auf einen Treuhänder (contractual trust arrangement). In den sog. Anlagerichtlinien ist bestimmt, wie der Treuhänder das zur Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen des Treugebers U bestimmte Vermögen zu verwalten hat bzw. anlegen darf. Neben anderen Anlageformen darf der Treuhänder auch dem U Darlehen gewähren, wenn dabei marktüblichen Konditionen wie Verzinsung und Besicherung gelten.
II. Fragestellungen
Steht die Möglichkeit der darlehensweisen Rückgewähr von zuvor durch U auf den Treuhänder übertragenem Vermögen im handelsrechtlichen Jahresabschluss des U der Deckungsvermögenseigenschaft entgegen?