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Grundsteuer | Rechtmäßigkeit der Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (VG)
Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 v. H. anheben (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile v. - 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kalenderjahr 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 v. H. neu fest.
Dagegen richteten sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen ...