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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 308/18 EFG 2022 S. 329 Nr. 5

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 3 S. 1, EStG § 6 Abs. 3 S. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 1, EStG § 15, EStG § 24 Nr. 2, HGB § 249 Abs. 1 S. 1

Kein nachträglicher Betriebsausgabenabzug des früheren Betriebsinhabers für unzutreffend vor der unentgeltlichen Betriebsübertragung in der Bilanz des gewerblichen Einzelunternehmens nicht durch eine Rückstellung berücksichtigte rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Leitsatz

1. Überträgt eine Steuerpflichtige ein gewerbliches Einzelunternehmen unentgeltlich „mit sämtlichen Aktiva und Passiva” auf einen Angehörigen, ist von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG auszugehen. Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des übertragenen Betriebs stellt kein Veräußerungsentgelt dar, sondern sie mindert vielmehr lediglich den Wert des übertragenen Vermögens. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Übertragung eines Betriebs, dessen steuerliches Kapitalkonto negativ ist.

2. Ist bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für das Wirtschaftsjahr der Betriebsübertragung aufgrund mehrerer vom Sozialversicherungsträger angestrengter gerichtlicher Verfahren sowie arbeitsgerichtlicher Entscheidungen bereits erkennbar, dass das Einzelunternehmen als Arbeitgeber für vor der Betriebsübertragung liegende Zeiträume mutmaßlich Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer pflichtwidrig nicht abgeführt hat und mit entsprechenden Nachforderungen rechnen muss, muss dieser Sachverhalt spätestens in Bilanz für den Zeitpunkt der Betriebsübertragung durch Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

3. Wurde jedoch in der Bilanz des Einzelunternehmens weder vor noch nach der Betriebsübertragung eine Rückstellung wegen der streitigen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gebildet, hat zunächst der Angehörige als Rechtsnachfolger Ratenzahlungen auf die Sozialversicherungsbeiträge geleistet und wird nunmehr wegen finanzieller Schwierigkeiten des Betriebsnachfolgers die frühere Inhaberin, die nach dem abschließenden Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Zeiträume vor der Betriebsübertragung alleine schuldet, vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen, darf sie die auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge geleisteten Zahlungen nicht in den jeweiligen Jahren der Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1904 Nr. 33
DStR 2022 S. 6 Nr. 45
DStRE 2022 S. 1349 Nr. 22
DStZ 2022 S. 134 Nr. 5
EFG 2022 S. 329 Nr. 5
KÖSDI 2022 S. 22677 Nr. 4
AAAAI-62532

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