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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1022/20

Gesetze: GrEStG § 23 Abs. 14, GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 6a, BewG § 151, BewG § 157, AO § 5, AO § 163 Abs. 1 S. 1, AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Rückwirkende Änderung des Bewertungsrechts aufgrund der Vorgaben des BVerfG

Vertrauensschutz

Billigkeitserlass

Leitsatz

1. Ab dem konnte kein Vertrauen mehr dahin bestehen, dass das bereits als verfassungswidrig beurteilte alte Bewertungsrecht weiter Anwendung finden darf.

2. Die Regelung in § 23 Abs. 14 GrEStG, die zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen in Abhängigkeit davon führt, ob vor dem bereits ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ergangen ist, der nicht nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden kann, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

3. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer betreffend einen konzerninternen Umwandlungsvorgang auf Grundlage des infolge der BVerfG-Rechtsprechung rückwirkend geänderten Bewertungsrechts war im Streitfall nicht sachlich unbillig.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 13 Nr. 48
DStRE 2023 S. 111 Nr. 2
QAAAI-62531

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